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Satzung

Satzung eines eingetragenen Vereins

 

WIR FÜR KINDER

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: WIR FÜR KINDER e.V.
    -im Folgenden „Verein“ genannt-
  2. Sein Sitz ist Wesel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung hilfsbedürftiger oder notleidender Kinder.
  2. Zielsetzung und Zweck des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von hilfsbedürftigen oder an Krebs erkrankten Kindern und Jugendlichen.
    Diese soll erreicht werden durch:
    • 2.1 Organisation und Durchführung von Projekten, mit welchem in Not geratene Kinder in Deutschland eine Unterkunft, ausreichende Nahrung und medizinische Versorgung gewährt wird. Insbesondere Waisen, oder Kinder, deren Eltern sich nicht um sie kümmern, soll eine Basis zur Existenz geboten werden. Durch die Hilfe sollen die Kinder sozialisiert bzw. resozialisiert werden, so dass diese letztlich nach unmittelbarer Unterstützung eine Schulausbildung (wieder) aufnehmen und eine Berufsausbildung anstreben können. Die ärztliche Versorgung soll sichergestellt werden.
    • 2.2 die Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit hinsichtlich durch Kinderarmut verursachter Obdachlosigkeit von Kindern. Es soll für diesbezügliches soziales Verhalten geworben werden.
    • 2.3 Beteiligung an Projekten und Unterstützung anderer als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, die minderjährige Waisen, oder Kinder ohne familiären Rückhalt im medizinischen Bereich und der Betreuung unterstützen. Es sollen insbesondere Projekte gefördert werden, die den Vorgenannten eine Grundexistenz, dass heißt Wohnen und Ernährung ermöglichen und um eine familiäre Integration bemüht sind.
    • 2.4 Organisation und Durchführung von Projekten, die die Situation von an Krebs erkrankten Kindern und Jugendlichen optimiert.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Natürliche oder juristische Personen, die einen jährlichen Spenden- oder Vereinsbeitrag von über 150,00 Euro leisten, sind berechtigt das Vereinslogo "Wir für Kinder e. V." für ein Jahr auf ihren Briefbögen zu führen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
  3. Der Vereinsbeitrag soll bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres gezahlt sein. Sollte bis zum 30.06. des laufenden Jahres der Beitrag nicht gezahlt sein, erlischt die Mitgliedschaft ohne dass es eine Kündigung bedarf.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.

    c Mitgliederversammlung

    In den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen:

    • Entgegennahme des Jahresberichts, des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern, sofern sie ansteht
    • Wahl des Vorstandes
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnern,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
    2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
      • Bericht des Vorstandes,
      • Bericht der Rechnungsprüfer
      • Entlastung des Vorstandes
    3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
      Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienende stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
    4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie müssen einberufen werden, wenn dies 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder per Unterschrift verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Bei jeder Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Grund in der Einberufung anzugeben. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand 8 Tage vor der Versammlung vorliegen und spätestens 4 Tage vor der Versammlung für alle Mitglieder im Verein zugänglich ausliegen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist Gegenstand von Anträgen, Wahlen und Beschlüssen ausschließlich der in der Einberufung angegebene wichtige Grund (Tagesordnungspunkt).

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
  3. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat mit der Vollendung des 17. Lebensjahres (ab 18 Jahren) in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  4. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unterschrieben sein muss. Das Protokoll muss enthalten
    1. die Zahl der Stimmberechtigten,
    2. die Wahlergebnisse,
    3. die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen,
    4. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 
  6. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  7. Satzungs- und Zweckänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  9. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung können nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dem Datum des Wahlgangs oder des Beschlusses unter Angabe der Anfechtungsgründe angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. einem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. ein/e Schatzmeister/in bzw. Kassenwart
  • 1.1 Bei den Wahlvorschlägen für den Vorstand sind die vorgesehenen Funktionen der einzelnen Kandidaten der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  • 1.2 Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen befugt.
  • 1.3 Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; der Vorstand bleibt aber darüber hinaus grundsätzlich bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • 1.4 Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.
  • Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte dieses Vereins im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/Ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Rechnungsprüfer, Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
  3. Dieser Jahresabschluss ist von den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Aufgabe dieser Prüfung ist festzustellen, ob die Buchführung und der Jahresabschluss Gesetz, Satzung und gefassten Mitgliederbeschlüssen entsprechen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht abzufassen und in der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
  4. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, sich während des Geschäftsjahres von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins zu überzeugen. Sie sollen zu diesem Zweck in unregelmäßigen Abständen ohne vorhergehende Unterrichtung des Vorstands Prüfungen in Stichproben vornehmen.
  5. Beanstandungen und Empfehlungen sind aktenkundig zu machen und dem Vorstand unverzüglich zu unterbreiten.
  6. Wählbar für das Amt des Rechnungsprüfers sind nur ordentliche Mitglieder, die zu diesem Amt beruflich geeignet sind, nach Möglichkeit Angehörige der steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die ordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt oder die Mitgliederzahl unter drei Mitglieder sinkt.
  2. Eine Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung selbst kann nur mit einer neun Zehntel Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
  3. Zum Liquidator wird in beiden Fällen der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand bestimmt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wesel mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung von hilfsbedürftigen oder an Krebs erkrankten Kindern und Jugendlichen zu verwenden.

§ 12 Mitteilungspflicht

  • Beschlüsse über Änderungen in der Besetzung des Vorstands, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind dem Registergericht und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 13 Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg in Kraft.

    Stand: August 2009